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AbR 2012/13 Nr. 25

Obwalden · 2012-05-14 · Deutsch OW
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AbR 2012/13 Nr. 25 Art. 112 AuG; Art. 21 VV AuG und Art. 222 StPO Hinsichtlich der Anordnung der Ausschaffungshaft sind Angehörige der inhaftierten Person grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert. Entscheid des Obergerichts vom 14. M

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Beschwerdeführer ist vorliegend nicht der in Ausschaffungshaft genommene A., sondern dessen Bruder R. sowie S., welche keine Angaben zur Verbindung mit A. macht. Aufgrund des Eintrags im Telefonbuch ist davon auszugehen, dass es sich bei S. um die Ehefrau von R. und damit die Schwägerin von A. handelt. Die Beschwerdeführer reichen die Beschwerde in eigenem Namen ein. Daher ist als Erstes die Beschwerdelegitimation zu prüfen, da bei fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Gemäss Art. 21 VV AuG gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit Bundes- oder kantonales Recht oder die Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen. In der VV AuG sind keine Bestimmungen betreffend die Beschwerdelegitimation enthalten. Kapitel 15 AuG befasst sich lediglich mit dem Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden, nicht jedoch vor kantonalen Behörden. Es gelten daher sinngemäss die Vorschriften der StPO, wobei jedoch keine Gründe ersichtlich sind, zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation nicht auch die Bestimmungen des AuG vergleichend beizuziehen; insbesondere, da die kantonale Beschwerdelegitimation nicht enger gefasst werden darf als die Legitimation vor Bundesgericht (vgl. Art. 111 BGG). 3./3.1 Gemäss Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Haft ausschliesslich die verhaftete Person Beschwerde führen, wobei das Bundesgericht auch die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft anerkannt hat (BGE 137 IV 87). Eine Beschwerdelegitimation von Angehörigen der verhafteten Person wird jedoch durch den Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen. 3.2 Gemäss Art. 112 AuG richtet sich das Verfahren vor Bundesbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Daher ist Art. 48 Abs. 1 VwVG beizuziehen (vgl. Daniela Thurnherr, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, N. 26 zu Art. 112; die Beschwerdelegitimation für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht lautet gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG gleich). Gemäss dieser Bestimmung ist beschwerdelegitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 2008, § 2, N. 2.60). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen; die angefochtene Verfügung wurde ihnen auch nicht eröffnet (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Sie machen jedoch nicht geltend, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert waren oder ihnen von der Vorinstanz zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden sei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., § 2, N. 2.62). Eine Teilnahme von Angehörigen am Verfahren der Anordnung und Aufrechtverhaltung der Ausschaffungshaft ist in den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht vorgesehen. Da bereits die erste der Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen im Detail zu prüfen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese nicht erfüllt sind. 3.3 In gewissen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation von Angehörigen oder Arbeitgebern der betroffenen Ausländer anerkannt (vgl. Urteile des BVGer C-5257/2007 vom 25. März 2008 und C-5287/2007 vom 10. März 2008). In beiden Fällen waren jedoch diese Drittpersonen die Verfügungsadressaten. Diese Rechtsprechung lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. 3.4 Bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung können neben der betroffenen Person auch ihr nahe stehende Personen das Gericht anrufen (Art. 397d ZGB). Dies lässt sich jedoch nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen, da im Bereich der Haft eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlt.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Anordnung der Ausschaffungshaft weder aus der StPO noch aus dem AuG oder dem VwVG/BGG eine Beschwerdelegitimation von Angehörigen der inhaftierten Person ableiten lässt. Auf die Beschwerde wird daher aufgrund mangelnder Legitimation nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 21 VV AuG). Die Beschwerdeführer haften dabei solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). de| fr | it Schlagworte beschwerdelegitimation verfahren beschwerdeführer ausschaffungshaft vorinstanz bundesgericht legitimation entscheid person gesetz bundesbehörde ausländer bundesverwaltungsgericht gefangener schweizerische strafprozessordnung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AuG: Art.112 VwVG: Art.48 BGG: Art.89 Art.111 ZGB: Art.397d StPO: Art.222 Art.418 Art.428 Leitentscheide BGE 137-IV-87 AbR 2012/13 Nr. 25 Entscheide BVGer C-5257/2007 C-5287/2007

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AbR 2012/13 Nr. 25 Art. 112 AuG; Art. 21 VV AuG und Art. 222 StPO Hinsichtlich der Anordnung der Ausschaffungshaft sind Angehörige der inhaftierten Person grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert. Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2012 Aus den Erwägungen:

1. Beschwerdeführer ist vorliegend nicht der in Ausschaffungshaft genommene A., sondern dessen Bruder R. sowie S., welche keine Angaben zur Verbindung mit A. macht. Aufgrund des Eintrags im Telefonbuch ist davon auszugehen, dass es sich bei S. um die Ehefrau von R. und damit die Schwägerin von A. handelt. Die Beschwerdeführer reichen die Beschwerde in eigenem Namen ein. Daher ist als Erstes die Beschwerdelegitimation zu prüfen, da bei fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Gemäss Art. 21 VV AuG gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit Bundes- oder kantonales Recht oder die Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen. In der VV AuG sind keine Bestimmungen betreffend die Beschwerdelegitimation enthalten. Kapitel 15 AuG befasst sich lediglich mit dem Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden, nicht jedoch vor kantonalen Behörden. Es gelten daher sinngemäss die Vorschriften der StPO, wobei jedoch keine Gründe ersichtlich sind, zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation nicht auch die Bestimmungen des AuG vergleichend beizuziehen; insbesondere, da die kantonale Beschwerdelegitimation nicht enger gefasst werden darf als die Legitimation vor Bundesgericht (vgl. Art. 111 BGG). 3./3.1 Gemäss Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Haft ausschliesslich die verhaftete Person Beschwerde führen, wobei das Bundesgericht auch die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft anerkannt hat (BGE 137 IV 87). Eine Beschwerdelegitimation von Angehörigen der verhafteten Person wird jedoch durch den Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen. 3.2 Gemäss Art. 112 AuG richtet sich das Verfahren vor Bundesbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Daher ist Art. 48 Abs. 1 VwVG beizuziehen (vgl. Daniela Thurnherr, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, N. 26 zu Art. 112; die Beschwerdelegitimation für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht lautet gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG gleich). Gemäss dieser Bestimmung ist beschwerdelegitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 2008, § 2, N. 2.60). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen; die angefochtene Verfügung wurde ihnen auch nicht eröffnet (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Sie machen jedoch nicht geltend, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert waren oder ihnen von der Vorinstanz zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden sei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., § 2, N. 2.62). Eine Teilnahme von Angehörigen am Verfahren der Anordnung und Aufrechtverhaltung der Ausschaffungshaft ist in den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht vorgesehen. Da bereits die erste der Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen im Detail zu prüfen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese nicht erfüllt sind. 3.3 In gewissen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation von Angehörigen oder Arbeitgebern der betroffenen Ausländer anerkannt (vgl. Urteile des BVGer C-5257/2007 vom 25. März 2008 und C-5287/2007 vom 10. März 2008). In beiden Fällen waren jedoch diese Drittpersonen die Verfügungsadressaten. Diese Rechtsprechung lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. 3.4 Bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung können neben der betroffenen Person auch ihr nahe stehende Personen das Gericht anrufen (Art. 397d ZGB). Dies lässt sich jedoch nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen, da im Bereich der Haft eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Anordnung der Ausschaffungshaft weder aus der StPO noch aus dem AuG oder dem VwVG/BGG eine Beschwerdelegitimation von Angehörigen der inhaftierten Person ableiten lässt. Auf die Beschwerde wird daher aufgrund mangelnder Legitimation nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 21 VV AuG). Die Beschwerdeführer haften dabei solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). de| fr | it Schlagworte beschwerdelegitimation verfahren beschwerdeführer ausschaffungshaft vorinstanz bundesgericht legitimation entscheid person gesetz bundesbehörde ausländer bundesverwaltungsgericht gefangener schweizerische strafprozessordnung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AuG: Art.112 VwVG: Art.48 BGG: Art.89 Art.111 ZGB: Art.397d StPO: Art.222 Art.418 Art.428 Leitentscheide BGE 137-IV-87 AbR 2012/13 Nr. 25 Entscheide BVGer C-5257/2007 C-5287/2007